Zur Frage der Schuldfähigkeit äusserte sich die Vorinstanz erst bei der Strafzumessung. Sie gelangte gestützt auf die Schilderungen sämtlicher betroffenen Personen zum Schluss, die Beschuldigte habe sich im Moment des zu beurteilenden Vorfalls in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der Einfluss auf ihre Handlungen gehabt habe, womit ihre Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen sei (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 357 f.).