diese allfälligen Äusserungen bei den Strafklägerinnen auslösten. Schliesslich ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung resp. die Frage der Schuldfähigkeit zu klären, in welchem Zustand sich die Beschuldigte am 27. Mai 2020 befand, als sie im I.________ (Geschäft) auf die Strafklägerinnen traf.