___ (Spital), wo die Beschuldigte nach einem Einzelgespräch mit einem Arzt und dessen Verzicht auf eine Fürsorgerische Unterbringung aus der Polizeikontrolle entlassen wurde. Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, ob die Beschuldigte der Strafklägerin 2, nachdem sie von dieser aufgefordert wurde, das Geschäft zu verlassen, mit der Faust gegen das Kinn schlug, so dass die Strafklägerin 2 eine anteriore Diskusdislokation links (Verschiebung des linken Kiefergelenks nach vorne), initial ohne Reposition (ohne Zurückspringen in die normale Position und dadurch einge-