7 Die Beschuldigte betrat trotz geltendem Hausverbot vom 16.05.2020 das Verkaufsgeschäft I.________. Als sie durch die Privatklägerin, D.________ [Strafklägerin 2], aufgefordert wurde, die Filiale zu verlassen, schrie sie diese an und schlug ihr mit der Faust gegen das Kinn. D.________ [Strafklägerin 2] erlitt dadurch eine anteriore Diskusdislokation links, initial ohne Reposition (dadurch eingeschränkte Mundöffnung) und einen kleinen Begleitbluterguss im linken Kiefergelenk. Sie musste deswegen Schmerzmittel nehmen und war mehrere Tage arbeitsunfähig.