(Ort) zum Nachteil der Strafklägerinnen 1 und 2 je eine einfache Körperverletzung, evtl. eine Tätlichkeit und eine Drohung, begangen zu haben (vgl. ferner den Würdigungsvorbehalt, wonach sich die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin vorbehielt, den bezüglich die Tätlichkeiten überwiesenen Sachverhalt rechtlich als einfache Körperverletzung zu würdigen [pag. 273]). Der relevante Sachverhalt wird im ergänzten bzw. berichtigten Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 488 f.):