356 Abs. 1 StPO), und Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift, datierend vom 11. März 2025, wird der Beschuldigten – soweit vorliegend noch relevant – vorgeworfen, am 27. Mai 2020 um ca. 16:50 Uhr in J.________ (Ort) zum Nachteil der Strafklägerinnen 1 und 2 je eine einfache Körperverletzung, evtl. eine Tätlichkeit und eine Drohung, begangen zu haben (vgl. ferner den Würdigungsvorbehalt, wonach sich die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin vorbehielt, den bezüglich die Tätlichkeiten überwiesenen Sachverhalt rechtlich als einfache Körperverletzung zu würdigen [pag.