Mit Berufungserklärung vom 18. April 2024 focht die Beschuldigte insbesondere diesen Schuldspruch an (pag. 378). Ihre Strafbarkeit war im Berufungsverfahren insoweit also noch streitig. Mit handschriftlich verfasstem und unterzeichnetem Schreiben vom 27. Mai 2024 zog die Strafklägerin 3 ihren Strafantrag gegen die Beschuldigte (vgl. pag. 7) zurück (pag. 414). Das Urteil im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren war in diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet. Der Rückzug des Strafantrags erfolgte somit form- und fristgerecht. Ohne gültigen Strafantrag fehlt es an einer Prozessvoraussetzung.