304 Abs. 1 und 2 StPO). Die Strafklägerin 3 stellte am 7. Januar 2020 form- und fristgerecht Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen den Vorfällen vom 7. Januar 2020 (vgl. pag. 7). Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte unter anderem der einfachen Körperverletzung (Biss in den linken Daumen), begangen am 7. Januar 2020 zum Nachteil der Strafklägerin 3, schuldig (Ziff. II./1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310]). Mit Berufungserklärung vom 18. April 2024 focht die Beschuldigte insbesondere diesen Schuldspruch an (pag.