Massgebend ist die Mitteilung des Dispositivs (BGE 117 IV 1 S. 3). Ein Rückzug des Strafantrags während des Berufungsverfahrens setzt jedoch voraus, dass die Frage der Strafbarkeit im Berufungsverfahren überhaupt noch streitig ist bzw. das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich noch nicht in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 13 zu Art. 33 StGB). Der Rückzug des Strafantrags muss schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO).