6 II. Verfahrenseinstellung Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zurückziehen kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Massgebend ist die Mitteilung des Dispositivs (BGE 117 IV 1 S. 3).