Rück- und Nachzahlungspflicht zu beurteilen. Schliesslich muss die Kammer über die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV./1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 311.1]) befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.