Weiter hat die Kammer unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung praxisgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen, wobei auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Unabhängig von einem allfälligen Zurückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren hat die Kammer in diesem Zusammenhang die