und wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2020 zum Nachteil der I.________ (Geschäft), – unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Kanton Bern – eingestellt wurde (Ziff. I./1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 310]). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung sowie die Verurteilungen zu einer Geldstrafe und einer Verbindungsbusse (Ziff. II./1 und 2 sowie Ziff. II./Sanktionenpunkte 1 und 2 [pag.