SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufungen oder Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Strafklägerinnen ist das Urteil der Vorinstanz vom 7. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 7. Januar 2020 zum Nachteil der Strafklägerin 3, wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Januar 2020 zum Nachteil von G.________ und wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 27. Mai 2020 zum Nachteil der I.__