4. Die Berufungsführerin sei freizusprechen vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 27. Mai 2020, um ca. 16:50 Uhr an der H.________ (Strasse) in J.________ (Ort) z.N. von C.________ und D.________. 5. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 5 6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahren sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.