Die Strafklägerinnen liessen sich nicht dazu vernehmen. Abschliessend wurde ein aktueller Strafregistereintrag eingeholt (vgl. pag. 497), der den Parteien mangels neuer Einträge bzw. zusätzlich hängiger Strafverfahren nicht mehr zugestellt wurde. Schliesslich reichte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2025 eine zweite Kostennote ein, welche die seit der Einreichung der ersten Kostennote vom 6. September 2024 angefallenen Leistungen beinhaltet (pag. 498 ff.).