4 waltschaft zurückgewiesen und diese eingeladen, die Anklageschrift resp. den Strafbefehl innert gesetzter Frist zu ergänzen/zu berichtigen bzw. zu ändern/zu erweitern (pag. 484 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte daraufhin eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Anklageschrift vom 1. April 2021 ein (pag. 488 f.). Mit Schreiben vom 26. März 2025 verzichtete Rechtsanwältin B.________ für die Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur ergänzten bzw. berichtigten Anklageschrift (pag. 495 f.). Die Strafklägerinnen liessen sich nicht dazu vernehmen.