435 ff.). Nachdem sich die Strafklägerinnen 1 und 2 nicht zur Berufungsbegründung der Beschuldigten vernehmen liessen, erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2024 als abgeschlossen (pag. 465 f.). Die Schlussbemerkungen, die Rechtsanwältin B.________ nach Rücksprache mit der Verfahrensleitung aufgrund der nachträglich zugestellten Videoaufnahmen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels einreichte, und ihre Kostennote datieren vom 6. September 2024 (vgl. pag. 467, pag. 468 ff. und pag. 471 ff.).