Die Strafklägerinnen 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 419). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 entliess die neu zuständige Verfahrensleitung die Strafklägerin 3 infolge Rückzugs des Strafantrags ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren und ordnete die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 418 f.). Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 reichte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag ihrer Mandantin frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 435 ff.).