Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 408 f.). Die Strafklägerin 3 teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2024 mit, sie ziehe den Strafantrag zurück und möchte nicht mehr am Verfahren teilnehmen (pag. 414). Rechtsanwältin B.________ erklärte sich für die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 416). Die Strafklägerinnen 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag.