Die (ehemalige) Strafklägerin F.________ (nachfolgend: Strafklägerin 3) machte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 sinngemäss weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 406). Die Strafklägerinnen C.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1) und D.________ (nachfolgend: Strafklägerin 2) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 409). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 forderte die Verfahrensleitung die Parteien auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag.