380 ff.). Mit Verfügung vom 19. April 2024 gab die Verfahrensleitung den übrigen Parteien Gelegenheit, innert gesetzter Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter hielt sie fest, die amtliche Verteidigung der Beschuldigten gelte bis zu einem allfälligen Widerruf auch für das oberinstanzliche Verfahren (zum Ganzen pag. 395 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 401 f.). Die (ehemalige) Strafklägerin F._____