A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 581.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ und ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 7 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. Abs. 4 Bst. a StGB). 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]