96 Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 3. zur einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 380.00. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 82'965.30. 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'755.00 (Gebühren von CHF 4'000.00; Auslagen von CHF 2'755.00). IV.