2.6. der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20.10.2020 bis 24.06.2022 in Biel, Zürich und anderswo (Ziff. 7 AKS). 3. in Anwendung von Art. 106 StGB i.V.m. Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage. 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ bezüglich das Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14.03.2020 eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.