_ rechtskräftig auf CHF 24'487.75 und das volle Honorar auf CHF 30'330.45. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 24'487.75 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5'842.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 33.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 25. September 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF