32. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'755.00 vom Beschuldigten zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 4'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und Auslagen von CHF 2'755.00 für die Aufwendungen des Sachverständigen med. pract. C.________ im Berufungsverfahren (pag. 2377).