86 29. Fazit Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von med. pract. C.________ verwiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5). VII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten