1691, pag. 1703), wobei selbst bei einer Verlängerung um weitere fünf Jahre nicht zu erwarten sei, dass das Restrisiko in einen verantwortbaren Bereich abgesenkt werden könne (pag. 1684). An der Berufungsverhandlung zeigte sich med. pract. C.________ deutlich optimistischer. Angesichts der fortwährenden Suchtmittelabstinenz im «geschützten Rahmen» und weil es Hinweise gebe, dass mit dem Beschuldigten gearbeitet werden könne, sei durchaus denkbar, dass die stationäre therapeutische Massnahme nicht um fünf Jahre verlängert werden müsse, sondern lediglich um zwei bis drei Jahre (pag. 2398 Z. 29 ff.).