Gleichwohl ist mit med. pract. C.________ (pag. 2404 Z. 37 ff.) zu betonen, dass es sich bei der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB entgegen dem Volksmund nicht um eine «kleine Verwahrung» handelt, sondern um eine «grosse Therapie». Anders als bei der Verwahrung nach Art. 64 StGB soll der Täter nicht auf unbestimmte Zeit präventiv ein- resp. weggeschlossen, sondern durch gezielte Therapie befähigt werden, künftig straffrei zu leben.