die künftige Straflosigkeit des Täters. Dessen Besserung interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Behandlung und Besserung des Täters stehen im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24.08.2022 E. 3.2). Gleichwohl ist mit med. pract.