85 27. Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme Sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sind erfüllt, weshalb eine solche anzuordnen ist. Bezugnehmend auf die Kritik von Rechtsanwältin B.________, es gehe der Staatsanwaltschaft nicht um die Heilung ihres Mandanten, sondern darum, zehn Jahre Ruhe vor diesem zu haben, sei folgendes in Erinnerung gerufen: Das oberste Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos resp. die künftige Straflosigkeit des Täters.