2400 Z. 18 ff.). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die JVA Z.________, in welcher der Beschuldigte derzeit seinen vorzeitigen Strafantritt verbüsst, über Massnahmenplätze verfügt. Somit stehen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verfügung. Es besteht die realistische Möglichkeit, dass diese vollzogen werden kann.