Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.2.5 mit Hinweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc). Grundlage für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist mithin die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.3.1).