84 im Kontext zu sehen ist, dass sich nicht die Anlasstat an sich als gefährlich erweisen muss, sondern der Geisteszustand des Täters, der sich in dieser Tat manifestiert hat (HEER/HABERMAYER, a.a.O., N. 46 zu Art. 59 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.2.5 mit Hinweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc).