Nach dem Ausgeführten sind vom Beschuldigten keineswegs bloss Delikte geringen Gewichts zu erwarten. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden künftigen Straftaten rechtfertigen die mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Freiheitsrechte des Beschuldigten allemal. Schliesslich sei mit Blick auf die Vorbringen von Rechtsanwältin B.________ darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, wonach dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf, als in den Anlasstaten zum Ausdruck kommt,