Der Diebstahl zweier Waffen lässt die Situation zusätzlich explosiv erscheinen. Wenngleich nicht abschliessend geklärt werden konnte, warum der Beschuldigte den Karabiner und das Sturmgewehr mitgenommen hat (siehe zu den seinerseits geltend gemachten Beweggründen E. V.20.4.1 hiervor) resp. ob er diese weiterverkaufen oder dereinst selbst benutzen wollte, ist eine gewisse Waffenaffinität offensichtlich, besass der Beschuldigte doch bereits als Minderjähriger einen Schlagring und ein Butterflymesser (pag.