Der Beschuldigte delinquiert seit seinem 14. Lebensjahr ununterbrochen und einschlägig (eingehend E. VI.25.2 hiervor). Aufgrund seiner gewaltaffinen und strafrechtlichen Historie ist ihm eine deutlich höhere Sicherheitsgefährdung zu attestieren, als sich in den Anlasstaten manifestiert hat. Er übte in der Vergangenheit familienintern und -extern wiederholt und teils massivste physische und sexualisierte Gewalt aus. Insbesondere bei den zum Nachteil seines jüngeren Hallbruders vorgenommenen Handlungen, die laut Dipl.-Psych. J.________ Ausdruck von Gewalt sind, die mit Macht und Tyrannei zu tun hat, handelt es sich um ernstzunehmende Straftaten gegen Leib und Leben resp.