die von Rechtsanwältin B.________ angerufene Rechtsprechung betreffend Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten sei angemerkt, dass das Zwangsmassnahmengericht die von den vorliegenden Anlasstaten ausgehende Sicherheitsgefährdung wiederholt als hinreichend erheblich erachtet hat, um Untersuchungshaft anzuordnen (pag. 54, pag. 67, pag. 84 f., pag. 133). Ins Gewicht fällt überdies, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Delinquenz handelt. Der Beschuldigte delinquiert seit seinem 14. Lebensjahr ununterbrochen und einschlägig (eingehend E. VI.25.2 hiervor).