Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten (E. VI.28 hiernach) und damit deutlich länger dauern wird als die mit vorliegendem Urteil gesprochene 35-monatige Freiheitsstrafe, die der Beschuldigte bereits fast vollständig verbüsst hat. Insofern ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme kategorisch ablehnt. Den Freiheitsinteressen des Beschuldigten stehen jedoch gewichtige öffentliche Interesse an dessen Sicherung und Behandlung gegenüber: Die Legalprognose des Beschuldigten ist aufgrund seiner schweren psychischen Störungen sehr ungünstig. Wie von med. pract.