Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des knapp 23-jährigen Beschuldigten darstellt. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten (E. VI.28 hiernach) und damit deutlich länger dauern wird als die mit vorliegendem Urteil gesprochene 35-monatige Freiheitsstrafe, die der Beschuldigte bereits fast vollständig verbüsst hat.