Die langjährige Delinquenz, die bisherigen institutionellen Unterbringungen sowie die Vielzahl gescheiterter Therapieversuche (eingehend E. VI.25.1 hiervor) zeigen, dass keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. 26.5.3 Zumutbarkeit Es ist evident, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des knapp 23-jährigen Beschuldigten darstellt.