82 nären therapeutischen Massnahme sei – aufgrund der aktuell fehlenden Therapiebereitschaft des Beschuldigten und des ungewissen Therapieerfolgs – eine Frage der Verhältnismässigkeit, die vom Gericht zu beantworten sei (E. VI.26.5.1 hiervor sowie pag. 1691). Die langjährige Delinquenz, die bisherigen institutionellen Unterbringungen sowie die Vielzahl gescheiterter Therapieversuche (eingehend E. VI.25.1 hiervor) zeigen, dass keine mildere und gleich geeignete Massnahme vorhanden ist, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen.