81 vorliegendem Urteil gesprochene 35-monatige Freiheitsstrafe demnächst verbüsst hat und daher bei Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme umgehend zu entlassen wäre, hat er keine greifbare Vorstellung, wie er sein Leben (etwa betreffend Arbeits-, Therapie- und Wohnsituation) im Falle einer Entlassung gestalten möchte. Der Einwand von Rechtsanwältin B.________, ihr Mandant sei bereit, auf freiwilliger Basis ein stabiles Leben aufzubauen und eine Therapie zu beginnen, ist (auch) deshalb ein blosses Lippenbekenntnis.