2132 Z. 34 ff.). Damit stellte er sich implizit auf den Standpunkt, sein soziales Umfeld und eine freiwillige Therapie seien ausreichend. Daran hielt er an der Berufungsverhandlung fest, wobei er wiederholt betonte, er habe sich seit der Begutachtung durch med. pract. C.________ verändert und sei nicht mehr derselbe (eingehend E. VI.23.1 hiervor). Wie unter E. VI.26.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von med. pract. C.________ erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.