an der Berufungsverhandlung fest. Die Ansicht des Beschuldigten, er könne auch ohne stationäre therapeutische Massnahme ein deliktsfreies Leben führen, zumal er von seinem Umfeld gestützt und auf freiwilliger Basis eine Therapie machen werde, zeuge von einem übersteigerten Selbstwertgefühl und manipulativem Verhalten; das sei typisch für die bestehende Psychopathie. Dem Beschuldigten sei zuzustimmen, dass das «richtige Leben» draussen stattfinde. Jener verkenne jedoch, dass er gegenwärtig nicht nur isoliert, sondern auch vor den Herausforderungen geschützt werde, die ihn «draussen» erwarteten. Wie aus dem Vollzugsverlaufsbericht der JVA Z.______