79 gen, den Beschuldigten vom fortgesetzten Drogenkonsum und vor erneuter Delinquenz abzuhalten. Die «Jugendmassnahme» müsse als gescheitert angesehen werden. Ohnehin sei zu befürchten, dass der gesetzliche (vierjährige; Art. 61 Abs. 4 StGB) Zeitrahmen für die Erreichung der Massnahmenziele nicht ausreiche.