1683, pag. 1699). Eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB sei zur Behandlung der diagnostizierten Suchterkrankung geeignet. Eine lediglich auf die Suchtproblematik abzielende und die deliktsfördernden Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten nicht berücksichtigende Massnahme sei jedoch nicht in ausreichendem Masse tauglich, der Gefahr weiterer Straftaten entgegenzuwirken (pag. 1680). Eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sodann falle ausser Betracht, weil die letzte solche Massnahme in den diversen Settings (von geschlossenen Settings bis zu einem ambulanten «Sondersetting) nicht gut gelaufen sei.