63 StGB sei von vornherein zum Scheitern verurteilt. Eine solche sei in keinem Fall ausreichend, die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit hohen psychopathischen Anteilen zu korrigieren. Aus der Vorgeschichte sei klar ersichtlich, dass ambulante Massnahmen überhaupt keinen Erfolg zeigten. Der Beschuldigte habe sich einem ambulanten Setting auch meist entzogen. Für die Behandlung der tief verwurzelten Persönlichkeitsstörung und der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit (76 % im Fünfjahreszeitraum und 87 % im Zwölfjahreszeitraum) sei ein stationäres, hochstrukturiertes und multiprofessionelles Setting erforderlich (pag. 1683, pag.