56 Abs. 2 StGB. 26.5.2 Erforderlichkeit Angesichts der gestellten Diagnosen und der Vorgeschichte des Beschuldigten empfiehlt med. pract. C.________ im Gutachten vom 29. November 2022 eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB. Diese solle zunächst in einem geschlossenen Setting stattfinden und erst bei ausreichenden, nachhaltigen Therapiefortschritten (wie Drogenabstinenz und konstruktive Mitarbeit) in einem offenen Setting fortgesetzt werden. Eine von Beginn an ambulante Behandlung sei nicht im gleichen Masse erfolgversprechend (pag. 1690, pag.